Absenzen- und Urlaubsregelung

Ungeplante Abwesenheit (Krankheit, Unfall, etc.)

Die Klassenlehrkraft wird am Morgen des ersten Tages telefonisch (ab 7.00 Uhr) über die Abwesenheit informiert. Die Klassenlehrperson informiert alle Fachlehrpersonen. Unentschuldigte Absenzen werden durch die Klassenlehrkraft innert 3 Tagen der Schulleitung gemeldet.

Voraussehbare Abwesenheit

1. Schulfreie Halbtage

Die Erziehungsberechtigten können ihr Kind an höchstens zwei Halbtagen je Schuljahr durch schriftliche Mitteilung (Antragsformular Jokerhalbtage) vom Unterricht befreien. Nicht anwendbar ist diese Regelung bei besonderen schulischen Anlässen und Lagern. Der Bezug schulfreier Halbtage ist bei der Klassenlehrperson mindestens eine Woche im Voraus zu beantragen.

2. Schnupperlehre

Eine Schnupperlehre muss, wenn immer möglich, während den Ferien absolviert werden. Bei begründetem Bedarf darf während maximal neun Schulhalbtagen in der Unterrichtszeit geschnuppert werden (2./3. Oberstufe). In der dritten Oberstufe können die Klassenlehrkräfte zusätzliche Schnuppertage bewilligen, wenn es um das Erlangen einer Lehrstelle geht. Urlaub für Schnupperlehren erteilt bei einem Tag die Klassenlehrkraft. Bei Schnupperlehren, die mehr als einen Tag dauern, erteilt die Schulleitung die Bewilligung. Es muss eine Bestätigung des Betriebes beigelegt werden, dass die Schnupperlehre nicht in den Schulferien möglich ist.

3. Urlaub

UrlaubsdauerBewilligungsart
1 Tag Bewilligung durch Klassenlehrperson
2 - 3 Tage Antrag durch Klassenlehrperson an Schulleitung. Entscheid der Schulleitung
4 - 15 Tage Antrag 4 Wochen im Voraus an Schulleitung. Entscheid der Schulkommission
mehr als 15 Tage                     Antrag an Schulleitung. Entscheid des Schulinspektorats